Seit dem 1. Januar 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 steigt der Mindestlohn erneut: auf 10,45 Euro pro Stunde. Der Mindestlohn gilt für alle – auch für Minijobber. Gemäß dem Koalitionsvertrag soll der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde erhöht werden.
Angaben zur Krankenversicherung bei kurzfristigen Minijobs Bei kurzfristigen Minijobs müssen Arbeitgeber seit Beginn des Jahres 2022 den Kranken- versicherungsschutz ihrer Minijobber angeben. Diese Information übermitteln Arbeitgeber in der Meldung zur Sozialversicherung. Zusätzlich müssen Arbeitgeber den Nachweis über die Krankenversicherung zu den Entgeltunterlagen nehmen. Ein Nachweis ist zum Beispiel eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder eine Bestätigung einer privaten Krankenversicherung. Eine Kopie der Versicherungskarte zählt ebenfalls als Nachweis. In der Meldung zur Sozialversicherung geben Arbeitgeber im Feld „Kennzeichen Krankenversicherung“ die Ziffer 1 an, wenn die Aushilfe gesetzlich krankenversichert ist, und die Ziffer 2, wenn sie privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert ist.
Was ist ein kurzfristiger Minijob?
Ein kurzfristiger Minijob ist eine zeitlich begrenzte Beschäftigung. Entweder kann die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf drei Monate begrenzt sein oder auf 70 Arbeitstage. Welche Zeitgrenze günstiger ist, entscheidet der Arbeitgeber. Weiteres Merkmal des kurzfristigen Minijobs: Er ist sozialversicherungsfrei. Dadurch, dass keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden, sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kurzfristigen Minijobs jedoch auch nicht über die Beschäftigung krankenversichert.
10,45 € beträgt der Mindestlohn ab 1. Juli 2022.