Arbeiten, wo andere Urlaub machen?
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Hin und weg: Arbeiten im Ausland

Wer für eine längere Zeit im Ausland arbeitet, profitiert davon in vielerlei Hinsicht: Der Ortswechsel öffnet nicht nur den eigenen Horizont und bietet einen inspirierenden Einblick in eine fremde, neue Kultur. Er stärkt zugleich auch die künftigen Karrierechancen, denn Auslandserfahrung ist ein von Personalabteilungen gern gesehener Pluspunkt im Lebenslauf. Bei der Planung gibt es allerdings einiges zu beachten, denn ein solcher Schritt hat viele Auswirkungen – nicht zuletzt auf die spätere Rente. Zwar regelt das Europarecht, dass die Rentenzeiten aus den meisten europäischen Ländern bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden können – damit das klappt, sind aber mehrere Dinge zu beachten.

Arbeiten im Ausland ist beliebt

Das Freizügigkeitsrecht der EU ermöglicht es ihren Bürgern und Bürgerinnen, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen und dort zu ar-beiten. Zusätzlich zu den EU-Mitgliedstaaten umfasst die Regelung auch Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Knapp 1,72 Millionen Renten zahlte die Deutsche Rentenversicherung 2021 ins Ausland.

Im Jahr 2021 nutzten insgesamt 6,6 Millionen Menschen die Chance auf einen Job im Ausland. Besonders attraktiv war Deutschland, das 2021 rund 2,5 Millionen EU-Angehörige anzog. Umgekehrt arbeiten aktuell etwa 1,8 Millionen Deutsche im europäischen Ausland. Die Deutsche Rentenversicherung zahlte 2021 rund 1,7 Millionen Renten ins Ausland. Den Großteil an ausländische Versicherte, bei rund 250.000 Empfängern handelt es sich um deutsche Versicherte, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben. Aber auch in Deutschland lebt eine große Zahl an Menschen, die Rente aus dem EU-Ausland beziehen.

Rentenanspruch – ein ausgeklügeltes System

Der Rentenanspruch setzt sich aus Versicherungszeiten im In- und Ausland zusammen. Wer mindestens ein Jahr im EU-Ausland gearbeitet und in die dortige Rentenkasse eingezahlt hat, erhält die dortigen Bezüge, gemessen an den Beitragsjahren. Einige
EU-­Länder verlangen einen Mindestzeitraum, der darüber liegt. Der Rentenversicherungsträger muss bei der Prüfung des Rentenanspruchs alle Zeiträume, die in anderen EU-Ländern gearbeitet worden sind, berücksichtigen – so als hätte der Beitragszahler die ganze Zeit im Heimatland gearbeitet. 

 

Längere Aufenthalte im Ausland sollten gut geplant sein, sie wirken sich beispielsweise auch auf die spätere Rente aus. Die Rentenversicherung kann Informationen bei ausländischen Trägern anfordern.

 

 

Den Überblick über die Versicherungszeiten behalten

Die in Deutschland jährlich verschickte Renteninformation, die eine Übersicht aller gespeicherten Versicherungszeiten ist und Angaben zur bisher zu erwartenden Rentenhöhe erhält, ist europaweit eher die Ausnahme. Im Ausland ist mehr Eigeninitiative geboten. So müssen die Angaben beim dortigen Rententräger eigens angefordert werden. Und man sollte daran denken, bei der Kontenklärung zur Prüfung des Versicherungsverlaufs die ausländischen Zeiten anzugeben. Fehlende Zeiten kann die Deutsche Rentenversicherung bei ausländischen Trägern anfordern und die ausländische Zeit in das deutsche Konto einpflegen. Wer im Ausland arbeitet, bekommt die Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung zwar nicht automatisch zugeschickt, kann sie aber ganz einfach online beantragen.

Renteneintritt, Versicherungszeiten, Rentenhöhe – gewappnet für alle Fälle

Renteneintrittsalter, Versicherungszeiten und die Höhe der gesetzlichen Renten unterscheiden sich innerhalb der Europäischen Union. In der Slowakischen Republik wird das gesetzliche Rentenalter schrittweise vereinheitlicht und auf 64 Jahre angehoben, abhängig von der Kinderanzahl ist auch ein früherer Renteneintritt möglich. Wer beispielsweise in der Slowakischen Republik gearbeitet hat, kann von dort früher Rente beziehen, während er in Deutschland weiter arbeitet. Mit einem sogenannten
Solo-­Rentenantrag kann ein in Deutschland lebender und dort noch arbeitender Beitragszahler seine ausländische Rente somit früher beantragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass in einigen EU-Ländern eine gewisse Anzahl an Beitragsjahren angesammelt werden muss, um einen Rentenanspruch zu haben. In Deutschland müssen die Rentenversicherungszeiten zusammengerechnet fünf Jahre ergeben. Auch die Höhe der Rente unterscheidet sich. Das liegt am unterschiedlichen Rentenniveau und an den Beiträgen, die in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Löhnen geringer sind als in Deutschland.

Entsendung: Wer von seiner Firma ins europäische Ausland entsandt wird, ist grundsätzlich auch dort versichert. Da dies aber für kürzere Arbeitsaufenthalte oft nicht sinnvoll ist, kann beantragt werden, weiter in Deutschland versichert zu bleiben. Diese Ausnahmeregelung gilt für maximal 24 Monate.

Selbstständige: Wer als Selbstständiger im Ausland arbeitet, kann – wenn gewünscht – ebenfalls maximal 24 Monate weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen. Um die „A1-Bescheinigung“ muss er sich im Gegensatz zu Angestellten selbst kümmern. Darin dokumentiert der Selbstständige, dass auch während der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet und sich deshalb keine Änderungen in der Kranken- oder Rentenversicherung ergeben.

Kindererziehung: Zeiten der Kindererziehung können unter bestimmten Voraussetzungen auch dann berücksichtigt werden, wenn die Erziehung in einem EU-Mitgliedstaat stattgefunden hat. Gerade vielen Frauen ist das nicht bewusst. Die Kindererziehungszeiten müssen selbst beantragt werden, wohingegen die Anrechnungszeiten bei in Deutschland geborenen Kindern automatisch erfolgt.

Wer zahlt was und wann?

Der Rentenantrag muss nur bei dem Rentenversicherungsträger gestellt werden, bei dem der Versicherte seinen Wohnsitz hat. Dieser leitet dann das Rentenverfahren beim ausländischen Versicherungsträger ein. Jede nationale Rentenbehörde berechnet nach einem festgelegten System den von ihr zu zahlenden Anteil der Rente. Dabei werden die Versicherungszeitendes Antragstellers in allen EU-­Ländern berücksichtigt, aber auch die Beitragshöhe.

In einigen Ländern schickt der Versicherungsträger das Rentenantragsformular zu, ehe das dort geltende Renteneintrittsalter erreicht wird. Am besten ist es allerdings, sich mindestens sechs Monate vor Rentenbeginn alle Informationen im Zusammenhang mit dem Rentenantrag einzuholen, da das Zusammentragen von Versicherungszeiten aus mehreren Ländern längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Die ausländischen Renten werden von den nationalen Rentenversicherungsträgern ausgezahlt und können in anderer Währung auf ein deutsches Konto überwiesen werden, dadurch können Kosten entstehen. Auch wer als Rentnerin oder Rentner Geld hinzuverdient, sollte sich informieren, ob in den Ländern, aus denen Rente bezogen wird, Hinzuverdienstgrenzen bestehen. Was darüber hinaus verdient wird, wird zu einem bestimmten Prozentsatz von der Rente abgezogen.

Wissen & Beratung:

Ruhestand im Ausland – und die Steuerpflicht: Viele ausländische Staatsangehörige ziehen im Alter in ihre alte Heimat zurück. Dort erhalten sie ihre Rentenzahlungen aus Deutschland. Was dabei manchmal untergeht: Rentnerinnen und Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind in Deutschland „beschränkt steuerpflichtig“. Sie müssen den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente komplett versteuern. Besteht zwischen dem Land, in dem sich der Wohnsitz befindet und Deutschland ein Doppelbesteuerungs­abkommen, regelt dieses, welcher Staat die Rente besteuert. In Deutschland ist das Finanzamt Neubrandenburg die zentrale steuerrechtliche Behörde für Auslandsrenten.

Der Grundrentenzuschlag ist ein Zuschlag zur Rente, den all jene erhalten, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Voraussetzung sind 33 Beitragsjahre. Auch Zeiten im EU-Ausland werden berücksichtigt. Die Höhe des Zuschlags wird allerdings nur aus deutschen Versicherungszeiten berechnet. 

Das sagen die Experten: Bevor der Umzug ins europäische Ausland ansteht, empfiehlt sich eine Beratung. Bei der Rentenversicherung finden sich Expertinnen und Experten für die einzelnen Länder. Nützliche allgemeine Tipps bietet zudem diese kostenlose Broschüre: t1p.de/DRV-Arbeitenim-EU-Ausland