Mit Krankheit und Tod beschäftigt sich niemand gerne. Gerade die Corona- Pandemie zeigt jedoch, wie schnell der Ernstfall eintreten kann. Eine gute Möglichkeit vorzusorgen ist eine Patientenverfügung. Sie stellt sicher,dass man auf jeden Fall die gewünschte medizinische Behandlung erhält. Die Patientenverfügung kann online im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. So ist sie im Notfall schnell auffindbar. Dem Arzt gibt die Patientenverfügung Antworten auf wichtige Fragen, die er seinem Patienten nicht mehr stellen kann. Soll dessen Leben künstlich verlängert werden, auch wenn keine Aussicht auf Genesung mehr besteht? „Eine Patientenverfügung sollte persönlich und genauformuliert sein, damit der individuelleWille erkennbar ist“, so Verena Querling von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
»Eine Patientenverfügung sollte persönlich und genau sein.«
Verena Querling,Verbraucherzentrale NRW
Im Netz hinterlegen
Das Bundesjustizministerium bietet im Internet Textbausteine an, aus denen eine Patientenverfügung zusammengestellt werden kann. Die Juristin Querling empfiehlt, der Verfügung einen persönlichen Brief voranzustellen. „Daraus sollte hervorgehen, was mir in meinem Leben wichtig ist“, sagt sie. Ein Arzt könne dann besser verstehen, was der Patient gewollt hätte, wenn die Verfügung nicht eindeutig ist. Im Internet lassen sich Patientenverfügungen mit Optionen zum Anklicken finden. Davon rät die Expertin ab. Ist sie nicht individuell gestaltet, könne sie unwirksam sein. Querling empfiehlt auch, sich mit dem Hausarzt zu besprechen. In einer Patientenverfügung kann auch festgehalten werden, ob man Organspender sein möchte. Der einfachste Weg, diese Entscheidung zu dokumentieren, ist jedoch ein Organspendeausweis. Man bekommt ihn als kleines Kärtchen in den Arztpraxen oder Bürgerämtern sowie zum Herunterladen im Internet. Darauf kann auch festgelegt werden, welche Organe vom Spendewunsch ausgenommen werden sollen. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Person zu benennen, die eine Entscheidung im Namen des Patienten treffen darf.
Weitere Infos:
t1p.de/Digitale-Patientenverfuegung
t1p.de/BMVJ-Textbausteine