Weihnachtsgeld im Minijob

Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählen in der Regel – wie das monatliche Arbeitsentgelt – auch im Minijob zum Verdienst, wenn sie vertraglich zugesichert und wiederkehrend sind. Denn überschreiten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze im Minijob, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient 500 Euro im Monat und erhält ein Weihnachtsgeld in Höhe von 720 Euro. Es handelt sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss folgende Berechnung vornehmen: 500 Euro × 12 Monate = 6.000  Euro. Dazu kommt die Berücksichtigung der Einmalzahlung: 6.000 Euro + 720 Euro = 6.720 Euro. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt somit 560  Euro (6.720 Euro / 12 Monate).

Da die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro überschritten ist, liegt kein Minijob, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Arbeitgebende müssen ihre Arbeitnehmenden bei deren Krankenkasse anmelden.

Neue Minijob-Grenze

Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch und richtet sich am Mindestlohn aus. Die aktuelle Minijob-Grenze in Höhe von 520 Euro orientiert sich an einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Der Hintergrund: Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Oktober 2022 ebenfalls gestiegen: von 10,45 Euro auf 12 Euro pro Stunde.