Gleicher Lohn für gleiche Arbeit


Beschäftigte können für die gleiche Tätigkeit in einem Unternehmen nicht unterschiedlich bezahlt werden. Auch nicht, wenn einige Beschäftigte in Vollzeit, andere in Teilzeit, zum Beispiel in einem Minijob, arbeiten. Voraussetzung für die gleiche Bezahlung ist jedoch, dass nicht nur die Tätigkeit, sondern auch die Qualifikation der betreffenden Beschäftigten gleich ist. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt, dass Teilzeitbeschäftigte vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichgestellt sind. Minijobber gelten im Sinne dieses Gesetzes als Teilzeitbeschäftigte. Sie können also ebenso wie andere Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter gestellt oder bezahlt werden als Vollzeitbeschäftigte.

Der Präzedenzfall
Im Januar 2023 hat das Bundesarbeitsgericht einen Fall beurteilt, in dem ein als Minijobber beschäftigter Rettungssanitäter einen geringeren Stundenlohn bekam als seine vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Arbeit und Qualifikation waren genau gleich. Der Arbeitgeber begründete den niedrigeren Lohn mit einem höheren Planungsaufwand beim Minijobber. Das Landesarbeitsgericht Mün- chen betrachtete den Minijobber als benachteiligt und sah in dem vermeintlich höheren Planungsaufwand aufseiten des Arbeitgebers keinen Grund für eine niedrigere Entlohnung. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.

BMAS hilft weiter
Bei Fragen zum Arbeitsrecht können sich Beschäftigte – auch Minijobberinnen und Minijobber – an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wenden. Eine Service-Hotline zu arbeitsrechtlichen Fragen steht montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr zur Verfügung unter 030-221 911 004.

Minijob-Grenze:  538 Euro monatlich
Minijobberinnen und Minijobber sollten die monatliche Verdienstgrenze beachten. Im Durchschnitt dürfen Minijobber im Monat nicht mehr als 538 Euro verdienen. Wird diese Gren- ze überschritten (im Jahr sind das 6.456 Euro), handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Be- schäftigung. Zum Verdienst zählen laufende sowie einmalige Einnahmen wie Zulagen oder Mehrarbeitszuschläge – und übrigens nicht nur Geldbezüge, sondern auch Sachbezüge oder geldwerte Vorteile.