Seemannskasse hilft Hinterbliebenen

Bisher waren Leistungen von der Seemannskasse ausschließlich Seeleuten vorbehalten. Zentrale Leistung war und bleibt das Überbrückungsgeld. Es hat den Zweck, die Seeleute in der Übergangsphase nach Aufgabe ihrer seemännischen Beschäftigung bis zum Beginn der Altersvollrente zu versorgen und abzusichern.

Verstirbt der Seemann während des Leistungsbezuges, entfällt das Überbrückungsgeld mit Ablauf des Todesmonats vollständig. Die Hinterbliebenen haben bisher keinen Anspruch auf weitere Leistungen. Verstirbt der Versicherte vor Beginn eines Leistungsbezuges, während er zum Beispiel noch in der Seefahrt beschäftigt ist, besteht für die Hinterbliebenen ebenfalls kein Anspruch auf eine Zahlung.

Um diese Lücke zu schließen, wurde die Einführung einer neuen Leistung für Hinterbliebene beschlossen. Am 1. Januar 2023 wurde die Satzung der Seemannskasse um eine „Einmalige Leistung wegen Todes“ erweitert.

Die Leistung besteht aus einem Festbetrag in Höhe von 6.000 Euro. Er wird an hinterbliebene Ehegatten oder Personen gezahlt, mit denen eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Hierdurch sollen die mit dem Tod der versicherten Person einhergehenden Einkommensverluste zumindest kurzfristig abgemildert werden und die überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner sollen bei den erheblichen auf sie zukommenden finanziellen Anforderungen unterstützt werden.

Voraussetzungen für die Leistung

Die Leistung wird dann gewährt, wenn der Tod der bei der Seemannskasse versicherten Seeleute ab dem 1. Januar 2023 erfolgt ist und zu diesem Zeitpunkt entweder eine rechtsgültige Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen bestanden hat. Die verstorbenen Seeleute müssen die Voraussetzungen für ein Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse erfüllen. Sie müssen also das 56. Lebensjahr vollendet haben, außerdem 20 Jahre Wartezeit mit Versicherungszeiten zur Seemannskasse vorweisen können. Außerdem dürfen sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Hat der Verstorbene laufend eine Leistung vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze von der Seemannskasse bezogen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf die einmalige Leistung wegen Todes für die Hinterbliebenen. Um die Leistung zu erhalten, müssen Hinterbliebene einen Antrag stellen.

Weitere Informationen zu der einmaligen Leistung wegen Todes und allen weiteren Leistungen der Seemannskasse unter:
t1p.de/seemannskasse