Das Bundesurlaubsgesetz besagt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens vier Wochen beziehungsweise 24 Werktage Urlaub zustehen. Das Gesetz legt dabei eine Sechs-Tage-Woche zugrunde. Für Minijobber ist dabei nicht entscheidend, wie viele Stunden sie wöchentlich arbeiten, sondern an wie vielen Tagen. Arbeitet ein Minijobber also an sechs Tagen pro Woche, stehen ihm 24 Urlaubstage zu. Arbeitet er wöchentlich an fünf oder weniger Tagen, muss der Urlaubsanspruch entsprechend berechnet werden. Bei fünf Tagen stehen ihm 20 Urlaubstage im Jahr zu, bei zwei Tagen pro Woche ergibt sich ein Urlaubsanspruch von acht Tagen im Jahr. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten übrigens mehr Urlaubstage als rechtlich vorgeschrieben, stehen auch seinen Minijobbern mehr Urlaubstage zu. Denn diese darf er ohne sachlichen Grund nicht benachteiligen.
Arbeit an Feiertagen?
An gesetzlichen Feiertagen ist Minijobbern – wie auch anderen Beschäftigten – in der Regel die Arbeit verboten. Der Arbeitgeber muss dem Minijobber für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zahlen, das er auch ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Die Fortzahlung von Entgelt für Feiertage darf ein Arbeitgeber nicht dadurch umgehen, dass er Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit an einem anderen Tag vor- oder nacharbeiten lässt. Ausnahmen zum Verbot, an Feiertagen zu arbeiten, gelten jedoch für bestimmte Betriebe wie Tankstellen, Kulturbetriebe, Gastronomie und mehr.
INFO - Urlaub im Minijob
Urlaubsanspruch im Minijob lässt sich ganz einfach mit dem Urlaubsrechner berechnen.
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