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Gemischt arbeiten

Selbstständige und Freiberufler können nebenher auch Minijobs ausüben. Was ist dabei zu beachten?

Ein Frau von der Seite die auf einem Zeichenpult eine Skizze anfertigt
Darum sollten Sie diesen Artikel lesen:

Lesen Sie diesen Artikel, um zu erfahren, wie Sie neben ihrer Selbstständigkeit noch arbeiten dürfen. 

Altersvorsorge
02/2025

Ob als Architekt, Journalist, Dolmetscher oder Künstler – wer als Selbstständiger beruflich tätig ist, kann neben der selbstständigen Tätigkeit mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze ausüben. Das Einkommen beeinflusst auch nicht die Verdienstgrenze der Minijobs. Aktuell darf das gesamte Einkommen aus Minijobs zusammengerechnet durchschnittlich im Monat nicht mehr als 556 Euro betragen.

Je nach Art des Minijobs muss die Beschäftigung auf unterschiedliche Weise versteuert werden. Minijobs mit Verdienstgrenze werden in der Regel vom Arbeitgeber mit einer Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent versteuert. Kurzfristige Minijobs dagegen können unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal versteuert werden, die Höhe der Steuer liegt aber bei 25 Prozent. Deshalb erfolgt bei dieser Beschäftigungsart die Lohnsteuererhebung wie bei anderen Beschäftigungen üblicherweise nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse) der Aushilfe. Über die Art der Besteuerung entscheiden die Arbeitgeberinnen beziehungsweise die Arbeitgeber. 

Selbstständige können im Rahmen ihrer Selbstständigkeit rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie bestimmte Tätigkeiten ausüben. In der Regel sind sie das aber nicht. In einem oder mehreren nebenbei ausgeübten Minijobs sind sie allerdings auf jeden Fall rentenversicherungspflichtig und profitieren von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ein Minijob neben der Selbstständigkeit versichert die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer nicht automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung, sie zahlen aufgrund des Minijobs keine eigenen Beiträge und sind versicherungsfrei in der Krankenversicherung. Wenn Selbstständige freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, zahlt der Arbeitgeber für den Minijob zusätzlich einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Für Selbstständige, die privat krankenversichert sind, fällt für den Arbeitgeber hingegen keine pauschale Abgabe zur Krankenversicherung an.

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