Zum Inhalt springen

Gewusst, wie!

Rentenversicherung für Selbstständige ist ein komplexes Thema. Empfehlenswert ist eine kostenfreie Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern.

Eine Nachhilfelehrerin hilft einem Jungen bei seinen Aufgaben.
Darum sollten Sie diesen Artikel lesen:

Lesen Sie diesen Artikel, um zu verstehen, welche Möglichkeiten und Pflichten Sie als Selbstständige oder Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

Text: Mirko Heinemann
Rente
Bayern
02/2025

Unter Selbstständigen gibt es viele Fans der gesetzlichen Rentenversicherung. Einer von ihnen ließ sich von Alma Azapagic beraten, Beraterin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern. Der Kunde war Geschäftsführer eines Maschinenbau- Betriebs, Jahrgang 1958. „Er kam erstmals im Alter von 61 Jahren“, erzählt Alma Azapagic. „Er hatte sich freiwillig versichert, stets den Höchstbeitrag eingezahlt und bereitete sich darauf vor, mit 63 Jahren in Rente zu gehen.“ Um den Rentenabschlag auszugleichen, der sich bei einem früheren Renteneintrittsalter ergibt, tätigte er Ausgleichszahlungen. Die konnte er, wie auch die Beiträge, steuerlich absetzen.

Dann entschied er sich, nicht mit 63 Jahren, sondern regulär mit 66 Jahren in Rente zu gehen. „In diesem Fall bekommt er, was er als Ausgleichszahlungen eingezahlt hat, als Zuschlag auf die Rente“, so Alma Azapagic. Dann aber entschied er sich, den Rentenbeginn erneut um ein Jahr zu verschieben. Hierzu muss man wissen: Wenn man im regulären Renteneintrittsalter ist und Rente bezieht, ist man versicherungsfrei. Wird aber keine Rente oder nur eine Teilrente beantragt, kann man weiterhin freiwillige Beiträge einzahlen.

Und das machte der Kunde. Und zahlte ein Jahr länger ein. Dann gilt: Wird die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen, erhöht sich der spätere Rentenanspruch um 0,5 Prozent pro Monat. „Dies ergibt pro Jahr eine Erhöhung der späteren Rente um sechs Prozent“, erklärt Alma Azapagic. Gewusst, wie!

Die Rentenversicherung für Selbstständige in Deutschland ist ein komplexes Thema, das sowohl Pflichtversicherung als auch freiwillige Versicherung umfasst (siehe auch im Titelthema, ab Seite 6). So sind manche Berufsgruppen kraft Gesetz pflichtversichert. Alle anderen Selbstständigen können auf Antrag in der Rentenversicherung pflichtversichert werden oder sich dort freiwillig versichern.

Lächelndes Porträtfoto von Alma Azapagic.

„Häufig erlebe ich, dass Selbstständige nicht wissen, dass sie versicherungspflichtig sind.“

Alma Azapagic, Beraterin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern

Das Tätigkeitsprofil entscheidet

Selbstständige, die von der Versicherungspflicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst sind, müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei ihrem Rentenversicherungsträger melden: Dazu gehören Handwerker, Künstler und Publizisten, Hebammen und freiberufliche Erzieher und Lehrer. Wichtig ist es zu wissen, welche Tätigkeiten diese Personen jeweils ausüben. „Wenn zu mir jemand kommt und sagt, dass er coacht, dann ist das eine selbstständige Tätigkeit, die gesetzlich pflichtversichert werden muss“, erklärt Alma Azapagic. Denn unter die Berufsgruppe „Erzieher und Lehrer“ fallen auch Coaches und Trainer.

Pflegeberufe sind gesetzlich pflichtversichert, dazu gehören Hebammen und Tagesmütter. Außerdem Künstler und Publizisten, Musiker, Schriftsteller, Journalisten. Und sogenannte „Hausgewerbetreibende“, das sind selbstständig arbeitende Personen, die in eigener Arbeitsstätte oder Werkstatt im Auftrag und für Rechnung von anderen Gewerbetreibenden oder Unternehmen arbeiten. Oder Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer. „Ich bin seit 2002 Beraterin, aber so einen Fall hatte ich noch nie“, sagt Alma Azapagic und schmunzelt. „Dafür ist das Meer wohl zu weit weg.“

Bei Handwerkern ist der Fall komplex. Im Normalfall teilen die Handwerkskammern der gesetzlichen Rentenversicherung Eintragungen in der Handwerksrolle mit. Es gibt aber Ausnahmen: Inhaber eines Handwerksbetriebs, die selbst keinen Meistertitel haben, sondern einen Betriebsleiter mit Meistertitel beschäftigen. Macht der Inhaber dann seinen Meister nach, ist die Handwerkskammer nicht verpflichtet, den nachträglichen Titel in der Handwerksrolle einzutragen. Dann wird der Handwerker versicherungspflichtig. Und muss sich innerhalb von drei Monaten beim Rentenversicherungsträger melden.

Seit 1999 ist auch, wer für einen Auftraggeber tätig ist, gesetzlich pflichtversichert. „Bei uns in der Region sind das etwa Versicherungsund Handelsvertreter, auch Vertreter im Direktmarketing“, so Alma Azapagic. „Häufig erlebe ich den Fall, dass selbstständige Auftragnehmer nicht wissen, dass sie versicherungspflichtig sind und von ihrem Auftraggeber auch nicht darüber informiert werden. Die Versicherungspflicht kann zufällig entdeckt werden, etwa im Rahmen einer Kontenklärung.“ Dann drohen Säumniszuschläge und Nachforderungen.

Selbstständige, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, haben zwei Möglichkeiten, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern: Entweder sie stellen einen Antrag auf Pflichtversicherung. Oder sie versichern sich freiwillig. Den Antrag auf Pflichtversicherung müssen sie innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Selbstständigkeit stellen. „Danach ist es zu spät“, so Alma Azapagic. Dann bleibt nur die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Nachteil gegenüber der Pflichtversicherung: Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und Riester-Zulagen fällt weg.

„Die Entscheidung für eine freiwillige Rentenversicherung sollte sorgfältig abgewogen werden“, erklärt Alma Azapagic. „Dabei spielen Faktoren wie das Alter, die finanzielle Situation und die langfristigen Ziele eine wichtige Rolle.“ Es empfiehlt sich, eine kostenfreie Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, um die beste Option für die individuelle Situation zu finden.

Beratungstermine

Die Beraterinnen und Berater sind Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 18:00 Uhr und Freitag 7:30 bis 15:30 Uhr unter der kostenlosen Service-Hotline 0800 1000 480 18 zu erreichen. Falls notwendig, wird ein Beratungstermin vereinbart. Dabei sollte mitgeteilt werden, dass es sich um eine Beratung für Selbstständige handelt.

Ein Termin für eine Videoberatung kann Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 16:00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 12:00 Uhr unter der Telefonnummer 0921 607-2111 vereinbart werden. In der Videoberatung werden keine Anträge aufgenommen.

Mehr Infos unter:
www.drv-nordbayern.de

Ähnliche Artikel